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Zum Infoblatt Planungsweg Febr. 2006

Infoblatt Planungsweg: Okt. 2006 als Word-Dokument

Infoblatt Planungsweg: Okt. 2006

A )     Wie weit ist die Planung der A 33 ?

 

Bielefeld Abschnitt 5B:

Nach Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens für den Bielefelder Süden zwischen A 2 und B 61 im Oktober 2003 sowie Erörterung im Jahr 2004 ist im Sommer 2006 der Planfeststellungsbeschluss erlassen worden. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist inzwischen die Bezirksregierung Detmold.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind 25 Klagen anhängig. Inhaltlich hat nun das Oberverwaltungsgericht u.a. auch über die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit, d.h. der Möglichkeit sofort Baumaßnahmen zu beginnen, zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht Münster ist detailliert in die Einzelprüfung gegangen und hat bis Oktober 2006 noch keine Entscheidung über den Eilantrag treffen können.

Bedeutsam wird in diesem Abschnitt auch die Entscheidung der Bezirksregierung Detmold zum Befreiungsantrag des Landesbetriebs Straßenbau über die nachträgliche Erlaubnis zur Zerschneidung eines Naturschutzgebietes  im Planungsgebiet Bielefeld-Senne sein.

 

Steinhagen Abschnitt 6:

Für das angrenzende Teilstück zwischen der B 61 und dem Schnatweg in Steinhagen wurde das Planfeststellungsverfahren ebenfalls eingeleitet. Der Erörterungstermin erfolgte im Sommer 2005. „Voraussichtlich für das Frühjahr 2006“ wurde eine Umplanung = Deckblattverfahren bzgl. Lärmschutzmaßnahmen angekündigt. Die Stellungnahme der Bezirksregierung als Entscheidungsbasis für den Planfeststellungsbeschluss wurde für Mitte 2006 angekündigt, steht aber noch aus. Infolgedessen ist der angekündigte Zeitplan, den Planfeststellungsbeschluss Ende 2006 zu erlassen, bereits verzögert.

Auf freiwilliger Basis und auf eigene Kosten hat inzwischen die Gemeinde Steinhagen zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen in Aussicht gestellt, die einen besseren Lärmschutz der Steinhagener Bürger und Bürgerinnen erreichen soll. Sofern der Rat der Gemeinde einen entsprechenden Ratsbeschluss fasst, müsste diese Umplanung vom Landesbetrieb Straßenbau nachvollzogen werden.

 

Halle-Borgholzhausen Abschnitt 7.1:

Das seit 1996 laufende Planfeststellungsverfahren  in Borgholzhausen und Halle vom Schnatweg bis zur B 476 ist inzwischen ausgesetzt. Im Februar 2004 wurde die Trassenführung „Konsenstrasse“ unter weitester Umgehung des FFH-Waldgebietes in Tatenhausen vorgestellt. Für den Abschnitt 7.1 wurde der bautechnische Planentwurf erstellt, die Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist weiterhin in Bearbeitung.

Ein bisher vom Landesbetrieb Straßenbau NRW favorisierter Wiedereintritt in das Planfeststellungsverfahren per Deckblatt und Nacherörterung ist derzeit fraglich. Der Verfahrensleiter der Bezirksregierung hat den Planungsträger auf Grund der umfangreichen Umplanung im Abschnitt 7.1 zum Antrag auf Eröffnung eines neuen Planfeststellungsverfahrens veranlasst.

Das bedeutet: Der bautechnische Planentwurf der Trasse mit den Details zu Querschnitt, Lage und Aufriss sowie Kostenzusammenstellung ist den Verkehrsministerien bei Bund und Land zur Genehmigung vorgelegt worden. Bei einem neuen Planfeststellungsverfahren würden alle Fristen für Auslegung und Einwendungen neu beginnen, und es würde eine neue Erörterung geben.

 

Insgesamt ist die A 33 seit Oktober 2006  mit allen 3 Planungsabschnitten in den Fünfjahresplan 2006 – 2010 des Bundesverkehrsministeriums aufgenommen worden.

 


 

B )     Verfahren

 

1.     Linienbestimmungsverfahren

 

Die Straßenbauverwaltung (hier der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Sitz in Bielefeld, Kurt-Schumacher-Str.) übernimmt die planerische Entwicklung einer Trassenführung. Diese sogenannte Linienbestimmung legt den konkreten Verlauf der Trasse planerisch fest.

Dabei werden u.a. der Bestand an Fauna und Flora, FFH- und sonstige Naturschutzgebiete, Wohn-, Siedlung- und Mischgebiete sowie Industriegebiete berücksichtigt. Hierzu bedient sich die Planungsbehörde auch umfangreicher Gutachten. Die Gutachten werden teilweise von unabhängigen Instituten erstellt.

 

Das Linienbestimmungsverfahren ist ein verwaltungsinterner Vorgang, gegen den wir nicht unmittelbar die Möglichkeit zum Einlegen eines Rechtsmittels haben.

 

2.     Planfeststellungsverfahren

 

2a. Veröffentlichung der Planfeststellungsunterlagen

 

Nach Fertigstellung der Planungsunterlagen wird das Planfeststellungsverfahren eröffnet. Dieses beginnt mit der öffentlichen Auslegung aller Planungsunterlagen zur geplanten Trassenführung. Die Termine zur Einsichtnahme sind befristet und werden öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Für die Konsenstrasse muss eine erneute Offenlegung der Planunterlagen erfolgen.

Jetzt hat jeder das Anrecht auf Einsicht bzw. Aushändigung der Plandaten. Zu den Plandaten gehört u.a. das Kartenmaterial

·       mit dem konkreten Trassenverlauf (z.B. mit Planmaterial zum Höhenverlauf),

·       mit den Lärmschutzmaßnahmen (aktiv  sowie passiv),

·       mit Veränderungen von Zuwegungen zum Wohn- oder Betriebsgrundstück
(z.B. Höherlegung oder Verlegung)

·       mit Veränderungen von Wirtschaftswegen der Landwirtschaft,

·       zum landschaftspflegerischen Begleitplan, z.B. Ausgleichsflächen,

·       mit den Daten zum Schutz des Grundwassers (Stichwort Hausbrunnen).

·       ... .

Zu den Planungsunterlagen zählen außerdem alle Gutachten, die der Landesbetrieb Straßenbau NRW für seine Linienfestlegung und alle Begleitmaßnahmen zu Grunde gelegt hat.

Hinweis: Diese Unterlagen enthalten die sogen. Eingangsparameter, die den Straßenplanern zur Festlegung ihrer Linienbestimmung gedient haben. Jeder sollte prüfen und sich ein Bild machen, ob die Planungen mit der Örtlichkeit und den eigenen Anforderungen überein kommen.

 

Jetzt hat jeder das Anrecht auch diese Gutachten einzusehen bzw. eine Ausfertigung zu erhalten. Inhaltlich handelt es sich z.B. um folgende Themen:

·       Umweltverträglichkeitsprüfung,

·       Verkehrsuntersuchungen,

·       schalltechnische Untersuchungen,

·       Gutachten zu Luftschadstoffen (z.B. Feinstäube),

·       Gutachten zu Fauna und Flora,

·       Gutachten zum kulturhistorischen Erbe

·       ... .

Hinweis: In Casum, Holtfeld, Cleve und Hesseln wurde im Jahr 2004 erst nach Festlegung des neuen Trassenverlaufs „Konsenstrasse“ eine gutachterliche Bestandsaufnahme zu Fauna und Flora vorgenommen. Es wurde damit erhebliche Konfliktträchtigkeit mit den Schutzgütern Flora, Fauna und historischer Siedlungskultur bescheinigt.

 

2b. Erhebung von Einwendungen als erstes Rechtsmittel

 

Im Anschluss an den Auslegungszeitraum und innerhalb einer öffentlich bekannt gemachten Frist hat nun jeder das Recht, gegen die im laufenden Planfest-stellungsverfahren vorgestellte Planung kostenfrei eine Einwendung zu erheben. Für eine Einwendung reicht es aus darzulegen, durch die Planung in seinen Belangen beeinträchtigt zu werden.

Das kann also jeden betreffen: Grundeigentümer, Anwohner, Vereine, Gruppierungen wie z.B. Jagdgenossenschaften, Firmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ... .

 

Die Einwendung muss schriftlich bei der Bezirksregierung Detmold innerhalb der bekannten Frist eingelegt werden. Dazu ist es ratsam, das Schreiben mit einem Empfangsnachweis zu versenden (z.B. per Einschreiben oder per Postzustellungsurkunde). Die Einwendung muss inhaltlich Argumente aufführen.

Hinweis:

Um im späteren Verfahren ggf. eine Klage gegen die Autobahnplanung einlegen zu können, ist es zwingend erforderlich, eine Einwendung erhoben zu haben. Für das neue Teilstück der Konsenstrasse ist eine neue Einwendung erforderlich! Eigene Forderungen und Ansprüche müssen schon jetzt vorgetragen werden.

 

2c. Erörterungstermin

 

Nach Durchsicht und Prüfung der eingegangenen Einwendungen setzt die Bezirksregierung Detmold auf Vorschlag des Planungsträgers Landesbetrieb Straßenbau einen teil-öffentlichen Erörterungstermin fest. Zwischen Ablauf der Einwendungsfrist und dem Erörterungstermin können u.U. viele Monate liegen. Der Erörterungstermin ist wiederum ein Zeitraum, z.B. 10 Tage.

Dieses Anhörungsverfahren ermöglicht einen Informationsaustausch, der der Bezirksregierung die Fakten für einen Interessenausgleich liefern soll. Vor den Vertretern der Planungsbehörde und weiteren Fachbehörden, den betroffenen Kommunen, sämtlichen von der Planung Betroffenen und der Bezirksregierung Detmold hat nun jeder, der eine Einwendung verfasst hat, die Gelegenheit seine Argumente persönlich darzulegen.

Alle Aussagen des Erörterungstermins werden von der Bezirksregierung Detmold protokolliert.

 

Hinweis: Die erneute Erörterung für das Gebiet Borgholzhausen wurde zuletzt für Jahresende 2006  angekündigt, dieser Zeitplan ist ohne Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens hinfällig.

 

2d. Abschluss des Planfeststellungsverfahrens

 

Inzwischen  werden nun von der Bezirksregierung selbst alle vorliegenden Fakten summarisch betrachtet. Das Planfeststellungsverfahren wird erst durch eine Entscheidung zum Verfahren nämlich durch den Planfeststellungsbeschluss beendet.

Beispiel: Die Bezirksregierung kommt zu dem Ergebnis, dass die A 33 wie von der Planungsbehörde vorgestellt gebaut werden soll. Sie verfasst einen dem entsprechend lautenden Planfeststellungsbeschluss. Somit wäre ein konkreter Trassenverlauf der A 33 planfestgestellt und das Planfeststellungsverfahren abgeschlossen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann nun das nächste Rechtsmittel eingelegt  werden, die Klage.

 

3.     Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist die zuvor erhobene Einwendung. Deshalb ist der Nachweis ratsam, dass die Einwendung auch bei der Bezirksregierung eingegangen ist (z.B. per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde).

Im Gegensatz zur Argumentation der Einwendung (Beeinträchtigung von Belangen) ist es für die Klageerhebung notwendig, die Beeinträchtigung eigener Rechte geltend zu machen.

Dies können z.B. sein:

·       Recht auf Erhaltung des Allgemeinwohls durch Bestand von Natur- und Umwelt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

·       Recht auf Gesundheit (Beeinträchtigungen durch Schadstoffe wie z.B. Feinstäube,
durch Lärm),

·       Recht auf Eigentum (z.B. Wertminderung von Immobilien),

·       Recht auf freie Berufswahl (z.B. Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben oder land- und  forstwirtschaftlichen Betrieben)

·       ... .

 

Die Klage kann auch nur innerhalb einer öffentlich bekannt gemachten Frist (1 Monat nach Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses) eingereicht werden.

Von besonderer Bedeutung hierbei ist es, dass schon zum Zeitpunkt der Klage-erhebung die Argumente detailliert begründet werden müssen. Würde die Trasse gänzlich abgelehnt, müsste ein Alternativvorschlag gemacht werden. Kläger müssen sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen.

 

Presseartikel aus Borgholzhausen vom 25.10.2005:

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                        Artikel 3

                        Artikel 4

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Stand: 31. Oktober 2006